Strafbarkeit von Ghostwriting

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Der Begriff Ghostwriting sich auf das Erstellen von Texten durch eine dritte Person. Diese Dienstleistung kann aus unterschiedlichen Gründen wie beispielsweise Zeitmangel, fehlendes Wissen oder ausreichenden Fähigkeiten in Anspruch genommen werden. Dabei bleibt der eigentliche Verfasser des Textes, der sogenannte Ghostwriter anonym. Auch ist seine Tätigkeit im Endprodukt nicht mehr erkennbar.

Grundsätzlich ist die Tätigkeit eines Ghostwriters mit der Tätigkeit von Autoren, Wissenschaftlern und Journalisten vergleichbar. Zunächst wird die Aufgabe analysiert, anschließend erfolgt die Erstellung eines Konzeptes, die Recherche und anschließend die Texterstellung. Üblicherweise werden im Rahmen des Werkvertrages zwischen Auftraggeber und Dienstleister beziehungsweise über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Übertragung der Nutzungsrechte am Text eingeräumt.

Grundsätzlich stellt das Ghostwriting eine vollkommen legale Dienstleistung dar, die sich nur dadurch gekennzeichnet, dass die Denkleistungen und die Schreibarbeit an eine dritte Person ausgelagert worden sind. Viele Manager und Politiker greifen auf derartige Leistungen beispielsweise bei der Erstellung von Reden zurück. Aber auch das Erstellen von Büchern, Artikeln und Bewerbungen zählt heutzutage zu den üblichen Leistungen eines Ghostwriters. Viele Ghostwriter bieten ihre Dienstleistungen über Internetportale, Agenturen oder über die eigene Internetseite an.

 

Akademisches Ghostwriting als Sonderfall?

Das akademische Ghostwriting bezieht sich folglich auf die Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten wie Hausarbeiten, Fachartikeln, Abschlussarbeiten, Dissertationen oder anderweitige wissenschaftliche Veröffentlichungen. Auch, wenn es sich um eine alltägliche Dienstleistung eines Ghostwriters handelt, diese jedoch meist zumindest aus moralischen Gesichtspunkten kritisch zu betrachten.

 

Mögliche Strafbarkeit der Tätigkeit eines Ghostwriters

Die Erstellung von akademischen Texten durch einen Ghostwriter ist nach aktueller Rechtslage in Deutschland, Österreich sowie in der Schweiz nicht strafbar. Selbiges gilt für die Erstellung von Lösungsskizzen, Exposé oder die Hilfestellung bei einzelnen Arbeitsschritten. Somit ist die Dienstleistung, die der Weiter ausgeübt als solches rechtlich nicht strafbar.

 

Mögliche Strafbarkeit der Inanspruchnahme eines Ghostwriters

Die Perspektive des Auftraggebers eines akademischen Ghostwriters ist dabei ebenfalls kritisch zu betrachten. Zunächst ist die Beauftragung der Texterstellung als solches nicht strafbar. Problematischer wird es jedoch dann, wenn der Auftraggeber diesen Text eins zu eins bei der Hochschule beziehungsweise Universität einreicht und bestätigt, dass diese vollständig und ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist.

Mitunter sind in Hochschulgesetzen und den Ordnungen der Universitäten Bußgelder für Betrug oder Plagiate vorgesehen. Zusätzlich droht hier bei einer Exmatrikulation. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass es sich hierbei nicht um eine Straftat, sondern im rechtlichen Sinne nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Auch die Prüfungsordnungen können hierbei von Bedeutung sein, denn bestimmte Prüfungsordnungen sehen vor, dass eine Versicherung an Eides statt abgegeben werden muss, dass die Arbeit selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln verfasst worden ist. Dies kann hingegen zu einem strafrechtlichen Problem führen. Wird hingegen nur eine einfache Versicherung der selbstständigen Leistung verlangen, handelt es sich dann, wenn die Arbeit des Ghostwriters eins zu eins eingereicht wird nur um eine Lüge, die dennoch beispielsweise durch eine Exmatrikulation geahndet werden kann.